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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1
Der Leihgegenstand (Fahrrad) und seine bestimmungsgemäße Benutzung
1. Der Mieter erkennt durch Übernahme (nach Funktionstest und/oder Probefahrt) des vermieteten Leihgegenstandes an, dass dieser sich in einem mangelfreien, sauberen, ordnungsgemäßen, fahr- bzw. nutzungsbereiten und verkehrssicheren Zustand befindet. Der Mieter nutzt den Leihgegenstand auf eigene Gefahr.
2. Der Mieter darf den Leihgegenstand nur in gebrauchs- und/bzw. verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung, benutzen.
3. Eine Weitervermietung an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
4. Der Leihgegenstand ist ausschließlich auf dem Festland zu benutzen; von einer Mitnahme auf eine der ostfriesischen Inseln ist abzusehen.
§2
Preise, Reservierung, Vertragsabschluss
1. Die Berechnung und die Angabe von Preisen sind der jeweils aktuell gültigen Preisliste zu entnehmen und/oder beim Vermieter zu erfragen. Mietpreise in Angeboten gelten für den jeweils angefragten Mietzeitraum, für den jeweiligen Anfragenden als verbindliche Angabe.
2. Alle Preise beinhalten die jeweils aktuell gültige Mehrwertsteuer. Die Bezahlung erfolgt i.d.R. im Voraus.
3. Bei Reservierung ist ein Zeitpunkt der Übernahme des Leihgegenstandes durch den Mieter zu vereinbaren. Wird dieser Zeitpunkt ohne Rückmeldung beim Vermieter und Kenntnisnahme dessen um mehr als 60 Minuten überschritten, muss der Vermieter von einer stillschweigenden Stornierung durch den Mieter ausgehen. Der Vermieter ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, frei über den reservierten Leihgegenstand zu verfügen und zur Verhinderung wirtschaftlicher Verluste weiterzuverleihen. Eine vom (nicht erschienenen) Mieter evtl. geleistete Anzahlung wird zurückerstattet.
§ 3
Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, den Leihgegenstand pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und gemäß der Straßenverkehrsordnung zu verwenden.
2. Während der Nichtverwendung durch den Mieter ist der Leihgegenstand vor Beschädigung und Zugriffen Unbefugter zu sichern (Schloss) oder sicher zu verwahren. Bei mehrtägiger Nutzung des Leihgegenstandes ist dieser des Nachts in einem verschließbaren Raum (Fahrradkeller o.ä.) gesichert zu verwahren.
3. Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Wiedergabe des Leihgegenstandes dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen.
§4
Reparaturen bei Defekten
1. Wird eine Reparatur des Leihgegenstandes während der Mietdauer notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten der Instandsetzung, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich.
a. Bei Schäden wie z.B. Schlauch- und Reifendefekte trägt der Mieter die Kosten der Instandsetzung.
b. Bei Kosten zur Instandsetzung und/oder Ersatz, durch Unfall oder missbräuchliche Verwendung (Überladung etc.) verbogene bzw. zerstörte Rahmen- und Gabelteile an Leihrädern und Anhängern, sind diese durch den Mieter zu tragen.
c. Für fehlende, verlorene, beschädigte Leihgegenstände oder Teilen davon während der Mietdauer trägt der Mieter die Kosten für Ersatz bzw. Ersatzleistungen und den damit verbundenen Aufwendungen zur Wiederinstandsetzung bzw. Wiederinbetriebnahme des Leihgegenstandes.
d. Bei Defekten am Leihgegenstand, die eine Weiterverwendung bzw. Weiterfahrt gemäß Mietvertrag nicht zulassen, ist umgehend der Vermieter davon zu benachrichtigen.
e. Dem Vermieter obliegt die Entscheidung zur Reparatur des Leihgegenstandes durch einen örtlichen Fachbetrieb unter Beauftragung des Mieters und unter Einsatz baugleicher bzw. wertiger Teile oder zum Tausch des Leihgegenstandes. Demontierte Teile aus dem Leihgegenstand bleiben Eigentum des Vermieters und bedürfen der Vorlage zum Zweck des Nachweises hinsichtlich der Notwendigkeit zum Austausch beim Vermieter sofern der Mieter geldliche Ersatzforderungen gegenüber dem Vermieter geltend macht. Ein Recht auf Tausch des Leihgegenstandes vor Ort auf Seiten des Mieters besteht nicht.
f. Eigenmächtig vom Mieter ausgeführte Reparaturen ohne erteilte Zustimmung des Vermieters werden grundsätzlich nicht vom Vermieter ersetzt.
g. Der Vermieter behält sich das Recht vor Ansprüche auf Schadenersatz durch Gewinn-/ Umsatzverlust bei Verlust und/oder Beschädigung des Leihgegenstandes durch unsachgemäße Benutzung gegenüber dem Mieter geltend zu machen.
§5
Unfall/Diebstahl
1. Der Mieter ist verpflichtet, neben der Polizei auch den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Leihgegenstand in einen Unfall verwickelt und Dritte zu Schaden gekommen sind oder der Leihgegenstand durch einen Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die ggf. vorhandenen amtlichen Kennzeichen etwaiger beteiligter Fahrzeuge enthalten. Missachtet der Mieter diese Mitteilungspflicht, so haftet er für die aus der Verletzung dieser Obliegenheit entstehenden Schäden gegenüber dem Vermieter. (Seit Bestehen des Verleihs hatten wir keinen einzigen Fall bzgl. "Unfall / Diebstahl" zu verzeichnen.)
§6
Haftung
1. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters entfällt im Fall einer unbefugten und/oder unsachgemäßen Benutzung des Leihgegenstandes.
2. Der Mieter hat den Leihgegenstand in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Ebenso haftet der Mieter für Schäden aus Diebstahl, Beschädigung, Teilverlust und/oder Verlust, während der Zeit zwischen Übernahme vom Vermieter bis zu dessen Rückgabe bei diesem, für die Kosten der Wiederinstandsetzung, der Wiederbeschaffung durch den Vermieter sowie für die entfallenen Mietkosten maximal bis zur Höhe des jeweiligen Zeitwertes des Leihgegenstandes.
a) Bei Verlust eines Leihgegenstandes haftet der Mieter bis maximal zur Höhe des jeweiligen Zeitwertes. Bei Beschädigung bzw./und Teilverlust des Selbigen bis zur Höhe dessen Instandsetzung (Material und Lohnkosten) bzw. Wiederbeschaffung.
b) Bei Verlust von Schlüsseln zu Fahrradschlössern werden dem Mieter für jedes betreffende Schloss 10,00 Euro je Schlüssel zur Wiederbeschaffung in Rechnung gestellt.
c) Der Mieter erhält vom Vermieter bei Mietbeginn und Übergabe einen gereinigten Leihgegenstand. In gleichem Zustand ist dieser an den Vermieter bei Ende der Mietzeit wieder zu übergeben. Ist dieser jedoch bei Rückgabe an den Vermieter offensichtlich stärker verschmutzt als bei Mietbeginn, behält sich der Vermieter vor, eine Reinigungsgebühr von pauschal 10,00 Euro dem Mieter zur Wiederherstellung des äußerlichen Zustandes in Rechnung zu stellen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass befestigte Wege benutzt werden sollten! Unbefestigte oder z.B. mit Muschelresten o.Ä. ausgelegte Wege sind zu meiden (Gefahr, dass der Schlauch zerstochen wird).
d) Alle anfallenden Kosten aus dem Mietverhältnis heraus betreffend werden vom Vermieter abgerechnet und einbehalten. Der Mieter erhält darüber einen Rechnungsbeleg zum Nachweis.
3. Dies gilt ebenso bei Überschreitung der Mietzeit wie auch für erforderliche Aufwendungen zum Auffinden, Sicherstellen und Wieder-in-Besitz-Nehmen des Leihgegenstandes. Den Diebstahl eines Leihgegenstandes während der Mietzeit hat der Mieter nach Bekanntwerden unverzüglich dem Vermieter und der zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Das Aktenzeichen bzw. die Tagebuchnummer nach Meldung des Diebstahles bei der Polizei ist unverzüglich dem Vermieter zu übermitteln.
4. Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigung des Fahrrades und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen.
§7
Rückgabe des Leihgegenstandes, Beendigung des Mietverhältnisses
1. Der Mieter hat den Leihgengenstand spätestens am Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Bei Verlust und/oder Beschädigung des Leihgegenstandes haftet der Mieter. Eine Abholung/Rückführung des Leihgegenstandes durch den Vermieter obliegt dessen Entscheidung. Erfüllungsort des Vertrages sind die Geschäftsräume des Vermieters. Kosten und Aufwendungen (Zeit und Wegekosten für Mitarbeiter und Transportmittel), welche durch eine Abholung/Rückführung des Leihgegenstandes zum Erfüllungsort des Mietvertrages dem Vermieter entstehen, werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
2. Beide Vertragsparteien können den Vertrag jederzeit ordentlich kündigen, das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt davon unberührt. Das Mietverhältnis kann auch fristlos vom Vermieter gekündigt werden, wenn diesem unsachgemäße und den Leihgegenstand wie auch Dritte gefährdende Benutzung durch den Mieter bekannt wird.
3. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
4. Wird der Leihgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Miettag (1 Miettag entspricht 24 Stunden ab Zeitpunkt der Übernahme durch den Mieter) den jeweilig gültigen Tagesmietzins zu zahlen.
5. Der Mietvertrag kann vom Mieter ohne Angabe von Gründen vorfristig beendet werden. Der Leihgegenstand ist dann am Erfüllungsort des Mietvertrages, in den Geschäftsräumen des Vermieters diesem zu übergeben. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von drei Werktagen nach Rückgabe des Leihgegenstandes aufgetretene Mängel, für welche der Mieter haftbar war/ist, ihm gegenüber zu beanstanden. Kosten, welche zum Abstellen der Mängel führen, können nachträglich dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
§8
Abschließendes
1. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.